§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof und hat seinen Sitz in Strasshof an der Nordbahn
Der Verein „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ ist ein selbstständiger Zweigverein des Vereins „Naturfreunde Österreich“ (ZVR 665376741) mit dem Sitz in 1150 Wien, Viktoriagasse 6, die der Landesorganisation Niederösterreich der Naturfreunde Österreich zugehörig ist.
§ 2 Naturfreunde Österreich
Die Naturfreunde Österreich sind eine eigenständige Natur- und Umweltorganisation. Die Naturfreunde Österreich bestehen aus dem Hauptverein „Naturfreunde Österreich“ (ZVR 665376741) als Bundesorganisation, den als selbstständige Zweigvereine organisierten Landesorganisationen und den ebenfalls als selbstständige Zweigvereine organisierten Ortsgruppen. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht der Mensch in seiner nachhaltigen Beziehung zur Natur. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach sozialen, wohltätigen und gemeinnützigen Kriterien.
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel der Naturfreunde Österreich, und damit auch des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“, ist es, den Menschen Naturerlebnisse zu vermitteln, den Gemeinschaftsgeist zu fördern, zu einer sinnvollen naturbezogenen Lebensgestaltung anzuregen und zur Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. Die alpine Tätigkeit und die alpine Fachkompetenz stehen dabei im Vordergrund.
Die Naturfreunde Österreich, und damit auch der Zweigverein „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“, bekennen sich zu einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Sie unterstützen die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Lebensbereichen.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Menschen jeden Alters mit erlebnisorientierten Angeboten für naturnahe und umweltbezogene Aktivitäten in der Gemeinschaft zu gewinnen und im Besonderen Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreunde so frühzeitig wie möglich zu begeistern;
- Naturerlebnisse auch dort zu vermitteln, wo dafür keine ökonomische Rentabilität gegeben ist. Der Verein setzt sich für freies Wegerecht im Wald und in Alpinregionen ein;
- die Förderung von Sport- und Fitnessaktivitäten, die umwelt- und ressourcenschonend und ohne Schädigung der Gesundheit ausgeübt werden; der Verein ist offen für neue Sportarten und Entwicklungen;
- die Förderung von naturnahen Sportaktivitäten in den Kernbereichen Bergsteigen, Wandern, Sportklettern, Wintersport, Wassersport, Radfahren, Nordic Walking und Orientierungslauf;
- die Förderung der Idee, dass alle Menschen Gelegenheit zu einem naturnahen und kulturell sinnvollen, aktiven Erleben der Umwelt haben sollen;
- die Förderung von nachhaltigem Natur- und Umweltschutz sowie aktiver, ökologisch orientierter und sozialverträglicher Wirtschaftskonzepte, die in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen entstehen sollen;
- die Förderung von gesellschaftlichen Gruppen, die hinsichtlich ihrer Teilnahmechancen am naturfreundespezifischen Angebot benachteiligt sind;
- die Integration von Menschen unterschiedlicher Kultur, Religion oder ethnischer Herkunft in das Vereinsleben und den Abbau von damit im Zusammenhang stehenden Vorur-teilen;
- die Förderung des natur- und umweltbezogenen, gesellschaftlichen Bewusstseins der Menschen;
- die Förderung naturbezogener, kultureller Aktivitäten, wie etwa auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Literatur, des Theaters, der Fotografie, des Films, der Musik und des Tanzes;
- die Verbreitung der Naturfreundebewegung in anderen Ländern, sowie die Vertretung der Interessen des Vereins und der in ihm zusammengeschlossenen Personen in internationalen Gremien.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der in § 3 definierte Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
- Schaffung entsprechender Fachreferate und Errichtung von Schulungs-, Ausbildungs- und Trainingszentren für den Kletter- und Bergsport, Wintersport, Rad- und Paddelsport. Abhaltung von Kursen gemäß § 3.
b) Einrichtung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung vereinseigener Instruktoren, Trainer und Betreuer in allen Sparten.
- Erwerb und Pacht von Grundstücken für Vereinszwecke. Bau, Erwerb, Pacht und Bewirtschaftung sowie am Vereinszweck orientierte Vermietung und Verpachtung von Schutzhütten, Berghäusern, Talunterkünften, Kinder- und Jugendherbergen und die Errichtung, Erhaltung und Markierung von Wegen für den sanften Bergtourismus und zur Erhaltung der alpinen Infrastruktur in Österreich.
Errichtung und Bewirtschaftung von Bootshäusern, Vereins- und Ferienheimen, Zeltplätzen und Biwakschachteln.
d) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Anlage fachwissenschaftlicher Sammlungen und Büchereien sowie die Herausgabe von Führerwerken, Wanderkarten, Fachbüchern, einschlägigen Broschüren und Zeitschriften. Herausgabe der Vereinszeitschrift „Naturfreund“.
f) Pflege der Volkskultur und des Brauchtums.
- Zusammenarbeit mit allen Organisationen, Behörden und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, z.B. Bergrettungs- und Umweltschutzeinrichtungen.
- Die Durchführung sämtlicher naturverbundener Sportarten.
- Die Erwirkung von Ermäßigung für Mitglieder bei öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, Seilbahnen und Liftanlagen, bei Eventveranstaltern und im Sporthandel sowie die Schaffung und Erhaltung einer Plattform zum kostengünstigen Erwerb geprüft qualitativ hochwertiger Ausrüstungsgegenstände, um den Mitgliedern eine umweltbewusste und naturnahe Gestaltung ihrer Lebenszeit zu erleichtern.
- Der Einsatz für freies Wegerecht im Wald und in Alpinregionen durch geeignete mediale und politische Mittel sowie Entwicklung von Vorschlägen und Anregungen für die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Fragen, die mit den Zielen und Zwecken des Vereins im Zusammenhang stehen, und auch die Pflege internationaler Kontakte unter demselben Gesichtspunkt.
- Die Mitarbeit an der Naturfreunde Internationale sowie die Zusammenarbeit mit anderen Naturfreundeverbänden.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Vermietungen und Verpachtungen sowie aus der Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten (z.B. Reisen, Exkursionen, sportliche und naturwissenschaftliche Unternehmungen jeder Art und jeden Schwierigkeitsgrades in Österreich und im Ausland), die im Sinn der Ziele und Zwecke des Vereins durchgeführt werden.
- Sponsorenbeiträge, Inseratenerträge, öffentliche Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
- Verkaufserlöse aus dem Vertrieb von Fachbüchern, Führerwerken, Broschüren sowie Wanderkarten, Zeitschriften und Werbeartikel.
- Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
§ 5 Mitglieder der Naturfreunde
1. Die Mitglieder des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ – und damit auch der Naturfreunde Österreich – gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ – und damit auch der Naturfreunde Österreich – sind jene Personen, die ihren Beitritt zur Ortsgruppe Strasshof der Naturfreunde Österreich erklären, sich zu deren Grundsätzen sowie den festgelegten Rechten und Pflichten bekennen.
Die Aufnahme kann vom Ortsgruppenvorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Ortsgruppenvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“, hat das Recht:
1. auf volle Information und freie Diskussion aller Angelegenheiten im Rahmen der Willensbildung der „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“;
2. auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Benützung aller Einrichtungen der Naturfreunde Österreich sowie auf Bezug aller von den Naturfreunden Österreich herausgegebenen Druckwerken zu den jeweils festgesetzten Preisen und Teilnahmebedingungen;
3. auf Genuss aller Begünstigungen und Vertretung seiner Interessen nach diesem Statut;
4. sich um die Mitarbeit und die Wahl zum Funktionär der Naturfreunde Österreich zu bewerben;
5. sich in vereinspolitischen und organisatorischen Fragen schriftlich und mündlich an alle Gliederungen der Naturfreunde Österreich zu wenden und Antwort zu verlangen.
6. Jedes mündige Mitglied (ABGB) hat vom Tag seiner Aufnahme an aktives Wahlrecht in der Ortsgruppe, sowie das passive Wahlrecht in allen Gremien der Organisation.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied der „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ hat die Pflicht:
1. das Statut der „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ und das Statut des Hauptvereins „Naturfreunde Österreich“ zu beachten;
2. durch sein Verhalten das Ansehen und die Grundsätze des Vereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ und der Naturfreunde Österreich als Ganzes zu fördern;
3. den nach § 8 dieser Statuten festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Naturfreunde Österreich erforderlichen Ausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung von der Bundeskonferenz bzw. dem Bundesvorstand festgesetzt wird.
2. Die Leistungen der Naturfreunde Österreich können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt wurde.
3. Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages zwischen der Bundesorganisation und den Landesorganisationen erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes. Die Aufteilung zwischen Landesorganisation und Ortsgruppen wird durch Beschluss des Landesvorstandes geregelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim Zweigverein „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ und damit auch bei den Naturfreunden Österreich gilt als beendet, wenn:
1. das Mitglied schriftlich kündigt;
(Dies ist jeweils bis zum 30. 9. des laufenden Jahres mit Wirksamkeit für das folgende Beitragsjahr möglich);
oder
2. der Ausschluss ausgesprochen wird.
(Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Statuten durch ihre Handlungen verletzen, können vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand innerhalb von 2 Monaten in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das betreffende Mitglied ist von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm frei, gegen den Ausschluss binnen einem Monat nach erfolgter Zustellung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden; es hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten.
Gegen die Entscheidung der Ortsgruppen- Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss die schriftliche Berufung im Wege des Landespräsidiums an die nächste Landeskonferenz einzubringen. Gegen die Entscheidung der Landeskonferenz kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Bescheides im Wege des Bundespräsidiums bei der nächsten Bundeskonferenz schriftliche Berufung einlegen. Bei eingebrachter Berufung ruht die Mitgliedschaft.)
§ 10 Gliederung der Naturfreunde Österreich
1. Die Naturfreunde Österreich gliedern sich in die als selbstständige Zweigvereine organisierten Ortsgruppen, die ebenfalls als selbstständige Zweigvereine organisierten Landesorganisationen und die Bundesorganisation (dem Hauptverein „Naturfreunde Österreich“ – ZVR 665376741). Die Gliederung in die Ortsgruppen erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Statuts des Hauptvereins.
2. Die Bestellung der willensbildenden Organe der als selbstständiger Zweigverein organisierten Ortsgruppe Strasshof erfolgt nach den Bestimmungen des Statuts des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ .
3. Die Statuten der Ortsgruppen, die den Grundsätzen der Bundes- und Landesstatuten sinngemäß entsprechen müssen, bedürfen der Zustimmung der Bundeskonferenz. Diese Zustimmung liegt jedenfalls vor, wenn die Statuten der Ortsgruppe den von der Bundeskonferenz beschlossenen Musterstatuten entsprechen.
4. Ortsgruppen, die dem Zweck oder Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Statuten und Beschlüsse durch ihre Handlungen verletzen oder sich beharrlich weigern, den diesbezüglichen Weisungen des Bundesvorstandes Folge zu leisten, können von diesem ausgeschlossen werden.
Die betroffenen Ortsgruppen sind von dem erfolgten Ausschluss schriftlich zu verständigen. Sie haben das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung des Ausschlussbescheides an gerechnet, beim Bundesvorstand die Berufung an die nächste Bundeskonferenz der Bundesorganisation einzubringen. Sie haben ferner das Recht, die Berufung durch eine Vertrauensperson in der Bundeskonferenz zu vertreten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Im Falle einer Auflösung der Ortsgruppe fällt das verbliebene Vereinsvermögen der Landesorganisation zu, die es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck im bisherigen Tätigkeitsbereich der aufgelösten Gruppe zu verwenden oder für eine spätere allfällige Neugründung sicherzustellen hat. Die Mitglieder der aufgelösten Ortsgruppe werden nach Befragung einer anderen Ortsgruppe zur Betreuung zugeordnet.
Die letzte Leitung der aufgelösten Ortsgruppe ist für die ordnungsgemäße Übergabe des gesamten Vermögens, der Bücher und Dokumente und des Inventars an die Landesorganisation verantwortlich.
§ 11 Organe der Ortsgruppen
Organe des Vereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe ……Strasshof“ sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Ortsgruppenvorstand (Leitungsorgan), bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der FinanzreferentenIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, dem/der Jugendvorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von BeisitzerInnen und FachreferentInnen;
3. den RechnungsprüferInnen und
4. das Schiedsgericht.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ der Naturfreunde Österreich im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet alle drei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als virtuelle oder hybride Konferenz stattfinden. Bei der Durchführung als hybride Konferenz ist es unerheblich ob die Mehrzahl der Teilnehmer präsent oder virtuell teilnimmt.
2. Die Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Personen beschlussfähig.
3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
4. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Anträge an die Bundesorganisation, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof.“ obliegen folgende Aufgaben:
1. Prüfung der Mandate, sowie die Bestimmung der Tages- und Geschäftsordnung.
2. Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss unter Einbindung der RechnungsprüferInnen.
3. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
4. Wahl des Ortsgruppenvorstandes, der RechnungsprüferInnen und des Schiedsgerichts, sowie Kenntnisnahme der Wahl des/der Jugendvorsitzenden.
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm, über Fragen der Vereinsorganisation und über wichtige, das Vereinsleben berührende Fragen, die in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung enthalten sind.
7. Beschlussfassung über die zur Verhandlung kommenden Anträge.
8. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes oder RechnungsprüferInnen einerseits und dem Verein andererseits.
9. Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und der RechnungsprüferInnen.
10. Wahl der Delegierten zur Landeskonferenz.
Jede Ortsgruppe bis 300 Mitglieder stellt einen Delegierten, für je weitere 300 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Vertretung einer anderen Ortsgruppe ist unzulässig. Die Kosten der Delegierten trägt die Ortsgruppe.
11. Beschlussfassung über Anträge
an die Bundesorganisation und
betreffend Statutenänderung bzw. freiwillige Auflösung der Ortsgruppe.
§ 14 Delegierte zur Mitgliederversammlung
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ sind berechtigt:
1. Die Mitglieder der des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“.
2. Die gewählten Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes.
3. Die RechnungsprüferInnen.
4. Stimmberechtigt sind nur Personen, die Naturfreundemitglieder sind und ihre Mitgliedsbeitragspflicht erfüllt haben.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“, auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen statt.
Für die Teilnahme an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 14 analog.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ muss mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Weise mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass sie längstens zwei Monate nach berechtigtem Antrag zusammentritt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Ortsgruppenvorstand beschlossen und sind in der Einberufung bekannt zu geben. Bei der Durchführung der Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung sind mit der Einladung jedenfalls die erforderlichen Zugangsmodalitäten (Link, Telefonzugang etc.) mitzuteilen und allfällig erforderliche Software kostenlos zum Download bereitzustellen.
§ 17 Anträge
1. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ sind die Mitglieder und der Ortsgruppenvorstand.
2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zu Beginn der Versammlung einzubringen.
3. Anträge, die während der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, können zur Verhandlung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 18 Der Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn, dem/der FinanzreferentIn und deren StellvertreterInnen und dem/der Jugendvorsitzenden, sowie der erforderlichen Zahl von BeisitzerInnen und FachreferentInnen.
2. Der Ortsgruppenvorstand wird von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ gewählt. Der Ortsgruppenvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Ortsgruppenvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Ortsgruppenvorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Ortsgruppenvorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Dem Ortsgruppenvorstand obliegen:
a) Die Erledigung der laufenden Vereinsaufgaben und die Verwaltung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigten Finanzmittel.
b) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
d) Die Weitergabe, Veräußerung, Belastung oder Verpachtung aller im Eigentum oder Besitz (Pacht) einer Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, Häuser und sonstigen Unterkunftsstätten, die den Bestrebungen des Vereines dienen, sowie Hingabe oder Veranlagung von Finanzierungsmitteln, die aus einer Rücklagenbildung resultieren, bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes der Bundesorganisation. Der Beschluss des Bundesvorstandes ist auch für die Annahme und den Erwerb von Grundstücken und Häusern sowie für den Neubau von Häusern durch Ortsgruppen erforderlich. Dies gilt gleichfalls bei Belastungen anderer Vermögenswerte und Belastungen künftiger Einnahmen. Wird eine Beschlussfassung durch den Bundesvorstand nicht erwirkt, so ist die Bundesorganisation von jeder Haftung enthoben.
e) Die Einrichtung von Wegen samt Begründung der erforderlichen Rechte und Dienstbarkeiten, die (gänzliche oder teilweise) Übertragung oder Auflassung von Wegerechten und anderen Dienstbarkeitsberechtigungen im Zusammenhang mit Wegen sowie die Verlegung von Wegen samt der damit allenfalls verbundenen (Neu‑)Begründung von Wegerechten und anderen Dienstbarkeitsberechtigungen.
Solche Übertragungen oder Auflassung von Rechten sowie mit der Verlegung von Wegen verbundene (Neu‑)Begründungen von Rechten bedürfen sowohl der Zustimmung des Bundespräsidiums der Bundesorganisation als auch des Landespräsidiums der jeweils zuständigen Landesorganisation.
5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abhaltung der Sitzungen ist auch als virtuelle oder hybride Sitzung zulässig, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 12 und 16 sinngemäß anzuwenden sind.
6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Ortsgruppenvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ortsgruppenvorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Ortsgruppenvorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 19 Vertretung des Vereines
1. Der/die Vorsitzende des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“, beziehungsweise ein(e) von ihm/ihr betraute(r) StellvertreterIn, vertritt die Ortsgruppe nach innen und außen und leitet die Geschäfte des Ortsgruppenvorstands.
2. Ist der/die Vorsitzende des Ortsgruppenvorstands dauernd verhindert, hat der Ortsgruppenvorstand eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
3. Sind der/die FinanzreferentIn oder der/die SchriftführerIn dauernd oder zeitweilig verhindert, so übernehmen die von der Mitgliederversammlung gewählten StellvertreterInnen deren Aufgaben.
- § 20 RechnungsprüferInnen
1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt von der Mitgliederversammlung die Wahl von drei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von drei Jahren, wobei die Wiederwahl möglich ist. Die gewählten RechnungsprüferInnen wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n).
2. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäßen Verwendung der Mittel.
4. Die RechnungsprüferInnen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
5. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 18, Pkt. 6. bis 8. der Statuten analog.
6. Der/die Vorsitzende der RechnungsprüferInnen ist berechtigt, an den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und in anderen Arbeitsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
- § 21 Fachreferate
Zur Erfüllung des § 3 des Statuts können von der Mitgliederversammlung FachreferentInnen gewählt werden.
- § 22 Rechtsverhältnisse der Naturfreunde Österreich
1. Die Bundesorganisation, die Landesorganisationen und die Ortsgruppen der Naturfreunde Österreich besitzen als juristische Person jeweils eigene Rechtspersönlichkeit. Das Statut bestimmt, welche Personen als Organe der Naturfreunde tätig werden und inwieweit Gliederungen und Referate Rechtspersönlichkeit besitzen.
2. Der/die Vorsitzende der Bundesorganisation, der/die Landesvorsitzende, der/die Ortsgruppenvorsitzende oder einer ihrer StellvertreterInnen, vertreten ihre Organisation jeweils nach außen.
3. Wichtige, insbesondere rechtsverbindliche, Schriftstücke sind von ihnen und vom/von der SchriftführerIn, in Finanzangelegenheiten von ihnen und vom/von der FinanzreferentenIn zu fertigen. Sind der/die SchriftführerIn und/oder FinanzreferentIn verhindert, treten an deren Stelle deren StellvertreterInnen.
4. Die Ortsgruppen haben auf besonderes Verlangen an die Bundes- oder Landesorganisation über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und einen Rechnungsbericht vorzulegen.
§ 23 Das Schiedsgericht
1. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis im Rahmen des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ obliegt dem Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht ist vom Ortsgruppenvorstand einzuberufen. Jedem Streitteil steht das Recht zu, dem Ortsgruppenvorstand innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung über die Einberufung des Schiedsgerichts aus dem Kreis der fünf Mitglieder ein Mitglied zu benennen. Unterlässt er deren Benennung, so erfolgt die Benennung durch den Ortsgruppenvorstand.
Jedem der Streitparteien steht das Recht zu, einen/eine SchiedsrichterIn als befangen abzulehnen und ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts zu benennen. Die Ablehnung ist zu begründen.
Dem Ortsgruppenvorstand steht das Vorschlagsrecht für den/die Vorsitzende des Schiedsgerichts zu. Wird der/die Vorsitzende als befangen abgelehnt, so ist aus dem Kreis der noch nicht benannten Mitglieder ein neuer Vorschlag zu erstatten, wobei es sich nicht um ein Mitglied des Schiedsgerichts handeln darf, das bereits als befangen abgelehnt wurde. Kommt die Wahl eines(r) Vorsitzenden nicht zustande, so wird ein(e) solche(r) vom Ortsgruppenvorstand bestimmt.
Über den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll zu verfassen, das beiden Streitteilen samt Urteilsverkündung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.
Als SchriftführerIn ist eine Person bei zu ziehen, die dem Schiedsgericht nicht angehört. Das Schiedsgericht entscheidet als Kollegium, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichts ist die Berufung an das Schiedsgericht der Landesorganisation zulässig, welche binnen 30 Tagen nach erfolgter Entscheidung einzubringen ist. Das Schiedsgericht der Landesorganisation entscheidet endgültig.
3. Ist der Ortsgruppenvorstand (oder sind einzelne seiner Mitglieder) Gegenstand oder Streitteil von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis so tritt bezüglich dieses Streites und aller diesbezüglich notwendig werdender Rechtshandlungen im Sinne des § 23 der gegenständlichen Statuten das Landespräsidium der örtlich zuständigen Landesorganisation der Naturfreunde Österreich mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Ortsgruppenvorstandes.
§ 24 Freiwillige Auflösung der Ortsgruppe
1. Anträge zur freiwilligen Auflösung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ können nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Landesorganisation obliegt es nach Befragung der Mitglieder des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ diese einer anderen Ortsgruppe zuzuordnen.
2. Im Falle der Auflösung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ oder bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszwecks fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen entweder
- der übergeordneten Landesorganisation zu, sofern diese zu diesem Zeitpunkt gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO ist, oder
- ist von der übergeordneten Landesorganisation für eine ebenfalls mit im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Zweck neu zu gründende Ortsgruppe sicherzustellen und dieser unter der Auflage der Erfüllung der im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Ziele und Zwecke des Vereins Naturfreunde Österreich zuzuführen.
In jedem Fall, also auch wenn die beiden vorbeschriebenen Wege nicht durchführbar sein sollten, ist das verblieben Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 3 der Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke (insbesondere für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendfürsorge) zu verwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
3. Der zuletzt gewählte Ortsgruppenvorstand des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ ist der für die Ortsgruppe zuständigen Landesorganisation für die ordnungsgemäße Übergabe des gesamten Vereinsvermögens, der Bücher, Dokumente des sonstigen Inventars verantwortlich.
4. Der letzte Ortsgruppenvorstand des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen ab Beschluss schriftlich mitzuteilen.
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung des Zweigvereins „Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Strasshof“ am 27.2.2026
